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Rechte des Betreuten

Grundsätzlich stehen einer betreuten Person ihre Grundrechte in vollem Umfang zu. Mit dem Betreuungsrecht wurde die frühere „Entmündigung“ abgeschafft. Durch die Einrichtung der rechtlichen Betreuung wird die Geschäfts-, Delikts-, Ehe- und Testierfähigkeit des Betroffenen nicht beeinträchtigt. Das Wahlrecht ist nur bei „Anordnung der Betreuung in sämtlichen Angelegenheiten“ unter Umständen ausgeschlossen.

Gemäß § 1902 BGB ist der Betreuer der gesetzliche Vertreter in den eingerichteten Aufgabenkreisen. Sowohl der Betroffene als auch der Betreuer können rechtswirksam handeln. Deshalb sollte der Betreuer alle wichtigen Angelegenheiten, wie in § 1901 BGB festgelegt, mit dem Betreuten besprechen, damit es nicht zu gegensätzlichen Handlungen kommt.

Nur Menschen, die sich dauerhaft in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, sind nicht geschäftsfähig (§ 104, 105 BGB). Sinn des seit 1992 bestehenden Betreuungsrechts ist es, den Betroffenen im Gegensatz zum früheren Vormundschaftsrecht nicht zu entmündigen.

Soweit es zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, kann das Betreuungsgericht gesondert anordnen, dass der Betreute zu seinem Schutz zu einer Willenserklärung (und damit zum Abschluss von Verträgen) im Rahmen des Aufgabenkreises des Betreuers dessen Einwilligung bedarf: Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB. Dies führt faktisch zur Einschränkung der Geschäftsfähigkeit.