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Gesetzliche Grundlage ist das Betreuungsrecht

Die rechtliche Betreuung ist ein deutsches Rechtsinstitut, durch das volljährige Menschen Unterstützung, Hilfe und Schutz erhalten und der für sie bestellte Betreuer unter gerichtlicher Aufsicht die Vertretungsmacht nach außen erhält, im Innenverhältnis aber zur Beachtung des Willens des Betreuten verpflichtet ist. Die Betreuung wurde durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz eingeführt und wird in den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.

Rechtliche Betreuung ist keine soziale, pflegerische oder gesundheitliche Betreuung. Sie ist an die Stelle der früheren Vormundschaft über Volljährige und der „Gebrechlichkeitspflegschaft“ getreten und auf die erforderlichen Aufgabenkreise beschränkt. Die rechtliche Betreuung ermöglicht Rechtshandlungen stellvertretend im Namen der Betreuten, die diese selbst nicht mehr vornehmen können.

Die Rechte der Betroffenen sind durch das Betreuungsgesetz gestärkt. So bleiben Betreute beispielsweise voll verfahrensfähig und auch einen Ausschluss vom Wahlrecht gibt es grundsätzlich nicht mehr. Darüber hinaus hat die Bestellung eines Betreuers keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit eines Betreuten. Nur in Ausnahmefällen wird diese durch einen vom Amtsgericht angeordneten „Einwilligungsvorbehalt“ in klar definierten Bereichen eingeschränkt.

Eine Betreuungsanordnung kann nicht gegen den freien Willen der betreffenden Person durchgesetzt werden; es sei denn, dass der Betroffene seinen Willen durch Krankheit oder Behinderung nicht mehr frei bestimmen kann. Behinderung oder Krankheit alleine sind also kein Grund für die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung.